Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Lieferverträge; sie gelten für alle, auch künftige Kundenbestellungen bei der O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH unabhängig davon, ob darauf jeweils Bezug genommen wird. Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; dies gilt insbesondere für Klauseln mit Vertragsstrafenversprechen. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen, andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Von diesen Bedingungen oder dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende mündliche Vereinbarungen zu Haupt- oder Nebenpflichten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auf dieses Erfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Für Bauleistungen gelten die Teile B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen.


II. Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend.  Der Vertrag sowie jede etwaige Vertragsänderung kommt erst durch den Beginn mit der Ausführung der Lieferung oder unsere schriftliche Bestätigung zustande. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Einwendungen gegen unsere schriftliche Auftragsbestätigung sind unverzüglich nach deren Zugang zu erheben, im Übrigen ausgeschlossen. Erklärungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter, insbesondere Zusicherungen, Zusagen und Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung dar, sofern eine Zusicherung nicht ausdrücklich erfolgt. Die Möglichkeit zur Änderung vereinbarter Modalitäten im Falle höherer Gewalt und Störungen des Betriebsablaufs durch inner- oder außerbetrieblicher Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, bleibt vorbehalten.


III. Maße, Ausführung
Die Maße der zu fertigenden Teile werden gemeinsam festgelegt. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers sind längstens bis 10 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Montagebeginn möglich; auch rechtzeitige Änderungswünsche stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für uns. Die Preise sind den Änderungswünschen unter Beachtung unserer angemessenen Belange anzupassen. Kosten der Änderung trägt der Besteller.  Abweichungen insbesondere bzgl. Abmessungen und Ausführungen (etwa Farbe und Struktur) bleiben vorbehalten, soweit sie nicht wesentlich oder unzumutbar sind; dies gilt insbesondere für Nachlieferungen.


IV. Preise
Die Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer; es gilt der jeweils aktuelle gesetzliche Umsatzsteuersatz. Die Angebotspreise umfassen nicht Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Skonti werden nicht gewährt, sofern nicht anders schriftlich und ausdrücklich vereinbart. Preisanpassungen infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen behalten wir uns vor, sofern die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder aus Gründen erfolgt, die wir nicht zu vertreten haben.


V.  Gefahrtragung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers; das gilt auch für frachtfreie Lieferungen vom Sitz des Lieferanten. Wir führen den Versand nach unserem Ermessen durch, sofern mit dem Besteller keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Transportschäden berühren unsere Vergütungsforderungen nicht. Im Falle einer vom Besteller zu vertretenden Verzögerung der Versendung geht die Gefahr im Zeitpunkt unserer Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versandbereitschaft wird von uns angezeigt.


VI. Liefertermine
1. Der in einer Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin ist grundsätzlich nicht bindend, sondern gibt nur einen voraussichtlichen Termin an.  Bindend kann ein Liefertermin oder eine Lieferfrist  nur ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und verlängert sich im Falle nachträglicher Auftragsänderungen. Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Lieferungen – auch aufgrund von Bestellungen, derentwegen kein Zahlungsverzug eingetreten ist – für die Dauer des Verzugs zu verweigern, ohne zum Ersatz eines dadurch entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

2.  Die Haftung der O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH für Verzugsschäden ist ausgeschlossen; für die Begrenzung dieses Haftungsausschlusses gilt die Regelung unter X Satz 2,

3. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Unmöglichkeit oder einer Verzögerung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unserem Vorlieferanten sowie aufgrund von Streiks oder Transporthindernissen sind wir zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt löst keine Schadensersatzansprüche des Bestellers aus.

4. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilmengen zu liefern und gesondert abzurechnen. Diese Teilmengen bleiben vom Schicksal anderer Teilmengen unberührt.


VII. Montage
1. Ist die Montage durch uns vorzunehmen, hat der Besteller die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen, insbesondere
a.  Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger
b. beheizte, beleuchtete und besenreine Räume
c. Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und kostenfreie Strom- und Wasserversorgung
d. kostenfreie Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen
e. Durchführung und Vorhaltung von gebotenen Installations-, Maurer-, Stemm- und Gerüstbauleistungen
f. Schutz von Böden, Bodenbelägen oder Teppichen durch geeignete Abdeckungen
2. Bei Baustellen ist uns während des Baufortschritts in geeigneter Weise die Montage zu ermöglichen. Bei Behinderung durch andere Unternehmer sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers den Beginn der Montage auszusetzen oder begonnene Arbeiten einzustellen.
3. Der Schutz der von uns erbrachten (Teil-) Leistungen obliegt dem Besteller.
4. Die für unsere Leistungen genutzten Räume sind vom Besteller insbesondere gegen Einbruch und Diebstahl zu sichern und verschlossen zu halten. Die Gefahr eines unberechtigten Zugriffs oder Eingriffs Dritter trägt der Besteller; dies gilt insbesondere für Schäden an unseren Betriebsmitteln, Maschinen und Werkzeugen.


VIII. Abnahme
Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, gilt diese auch dann als erfolgt, wenn der Besteller zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Abnahme aufgefordert worden ist und er auf diese Abnahmewirkung hingewiesen wurde. Die Abnahmewirkung tritt dann 12 Tage nach Zugang der zweiten Abnahmeaufforderung ein. Ist der Besteller wegen teilweiser oder vollständiger Nichtabnahme unserer Leistung schadensersatzpflichtig oder reduziert sich deswegen unser Vergütungsanspruch, können wir pauschal 25 % vom Nettoauftragswert verlangen, ohne einen Schadensnachweis oder eine Kalkulation vorlegen zu müssen. Der Besteller hat die Möglichkeit, den Nachweis eines ggf. geringeren Schadens zu führen. Die Geltendmachung eine höheren Schadens bleibt durch die pauschale Regelung unberührt.

IX. Gewährleistung
1.  Mit der Unterzeichnung von Versandpapieren bestätigt der Besteller die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung. Im kaufmännischen Verkehr hat der Besteller die Lieferung unverzüglich auf Mängel und Abweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich – in der Regel innerhalb von 2 Wochen – nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen. Die Mängelrüge hat eine genaue Fehlerbeschreibung sowie alle relevanten Daten zu enthalten, insbesondere zur genauen Identifizierung des Produkts und zur diesbezüglichen Rechnung. Werden Mängel nicht unverzüglich ordnungsgemäß angezeigt, gilt die Lieferung als vom Besteller genehmigt. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Wir sind berechtigt, etwaige Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Wir tragen nicht die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese darauf beruhen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, sofern nicht die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche  fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn sie sind auf das Fehlen von Eigenschaften zurückzuführen sind, die ausdrücklich schriftlich mit dem Hinweis zugesichert worden sind, über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus haften zu wollen, und die Zusicherung zielte auf die Absicherung gegen den konkreten Schaden. Im Übrigen gilt für die Begrenzung des Haftungsausschlusses die Regelung unter X Satz 2.

3. Die O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH wird Eigentümerin der ersetzten Teile.

4. Kosten, die uns durch eine unberechtigte Rüge eines vermeintlichen Mangels entstehen, trägt der Besteller, soweit die O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH  sie für erforderlich halten durfte. Für unsere Aufwendungen gelten die üblichen Preise.

5. Technische Hinweise:
Wartungsarbeiten sind vom Besteller regelmäßig durchzuführen, insbesondere Kontrolle, Ölen und Fetten von Beschlägen und gängigen Bauteilen, Kontrolle und ggf. Instandsetzung von Abdichtungsfugen. Ein Verstoß gegen Wartungsobliegenheiten kann die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass Mängelansprüche gegen uns bestehen.


X. Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche gegen  die O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH sind ausgeschlossen. Ausgenommen vom Haftungsausschluss ist die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer von den Vertragsparteien zu vertretenden Pflichtverletzung.
 

XI. Zahlung
1. Abschlagszahlungen
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Besteller Abschlagszahlungen zu leisten.

2. Unsere Rechnungsforderungen sind sofort fällig; hiervon unberührt bleibt das Recht der O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH, aufgrund entsprechender Vereinbarung oder der Regelung unter Nr.3 Vorkasse zu verlangen. Dies gilt auch für die entsprechenden Vergütungsanteile bei Teillieferungen. Im kaufmännischen Verkehr berühren Mängelrügen die Fälligkeit der Zahlungsforderungen nicht. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur ermächtigt, wenn Ihnen dazu eine entsprechende Inkassovollmacht schriftlich erteilt worden ist.

3. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Forderungen sofort zahlbar. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Scheck- oder Wechselprotest, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung auch wegen noch nicht fälliger Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung unserer Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Bleibt die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz entsprechender Aufforderung und angemessener Fristsetzung aus, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu verlangen; unsere Ansprüche auf Schadensersatz oder Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.

4. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wie die Forderung, der es entgegengehalten werden soll.


XII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware.
Der Besteller darf die Ware nur im Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, nicht aber an Dritte sicherungshalber übereignen oder verpfänden. Die aus der Weiterveräußerung oder einem anderen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit an uns sicherungshalber ab, und zwar auch, soweit die Ware verarbeitet ist. Nimmt der Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern entgegen, so wirkt diese Entgegennahme als für uns erfolgt; der Besteller ist bezüglich dieser entgegengenommenen Werte unser Treuhänder. Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, so beschränkt sich die Abtretung der Forderungen an uns auf die Höhe unseres jeweiligen Vergütungsanspruchs. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen die Forderungen um mehr als 25 %, so geben wir auf Verlangen des Bestellers übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.

2. Für jede Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware haftet der Besteller. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Besteller hat uns ferner jederzeit Zutritt zur Vorbehaltsware zum Zweck ihrer Besichtigung  zu verschaffen und trägt alle Kosten, die uns durch die Wahrnehmung unserer Eigentumsrechte entstehen, insbesondere die eines etwaigen Interventionsverfahrens. Von Pfändungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.

3. Für den Fall der Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einer anderen Sache wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an der Hauptsache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Besteller die Hauptsache unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit der Besteller die Ware verarbeitet oder umbildet, gelten wir als Hersteller und erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen, die der Besteller lediglich für uns verwahrt.

4. Allein die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns oder unser bloßes Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag; ein Rücktritt ist zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nicht erforderlich.


XII. Unterlagen
An den von uns hergestellten Unterlagen wie Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht. Ohne unsere Zustimmung dürfen unsere Unterlagen weder genutzt noch vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Aufforderung sind uns unsere Unterlagen zurückzugeben.

XIV. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt als Gerichtsstand und Erfüllungsort der jeweilige Sitz der O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH; das Recht der O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH, gegen den Besteller an dessen Sitz Klage zu erheben, bleibt hiervon unberührt. Es gilt das für Sachverhalte ohne Auslandsbezug anwendbare deutsche Recht.


XV. Datenerfassung
Die Bestelldaten werden gespeichert werden, soweit dies für die Abwicklung des Auftrags erforderlich ist; werden Forderungen gegen den Besteller auf Dritte übertragen, werden diese Daten an den Forderungserwerber weitergeleitet. Zur Datenspeicherung und Weiterleitung ist die O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, der O.H.M – Objekteinrichtungen in Holz und Metall GmbH seine sämtlichen für die Geschäftsbeziehung relevanten Daten schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.


XVI. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, insbesondere dieser Bedingungen, lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, durch die dem mit dem Vertrag, insbesondere den Verkaufs- und Lieferbedingungen, angestrebten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.